Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.) Sämtliche Nebenabsprachen zu diesen Bedingungen, auch wenn sie durch Vertreter entgegengenommen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, ebenso jede Änderung des Inhalts eines bereits bestätigten Auftrages. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für jeden Auftrag, solange eine Abänderung von uns nicht bestätigt worden ist. Sie gelten nicht nur für dieses Geschäft, sondern auch für alle späteren Geschäfte ohne nochmalige Vereinbarung.

2.) Die Preise sind Netto-Preise. Sie verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Geschäft ausschließlich Verpackung.

3.) Zahlungen sind ausschließlich unmittelbar an uns zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der jeweilig von uns zu zahlenden Bankzinsen berechnet.
Bei Abnahme des Auftrages wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Sollten sich hierüber nachträglich
Zweifel ergeben, bleibt uns vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, aus dem Rücktritt irgendwelche Ansprüche herzuleiten.
Falls nicht lt. Vorlage anders vereinbart, gelten für die Bezahlung folgende Bedingungen:
a) innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto,
b) innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum Netto-Kasse.
Bei Zielüberschreitungen sind vom 31. Tage an die bankmäßigen Zinsen und Spesen vom Käufer in voller Höhe zu
tragen.
Zahlungen durch Scheck oder Wechsel gelten erst ab Einlösung des Papiers.

4.) Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
Die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten, sie werden aber
nach Möglichkeit eingehalten. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Käufer nicht, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.) Höhere Gewalt und damit zusammenhängende Ereignisse sowie Störungen politischer oder wirtschaftlicher Art, insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoff-, Kohle- und Transportmangel oder Störungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb eines Zulieferers berechtigen uns, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Schadenersatz kann von uns deswegen nicht verlangt werden.

6.) Mängelrügen: Mängelrügen haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Sie sind nicht mehr zulässig, wenn die Ware sich nicht mehr beim Käufer befindet oder die Lieferung auf Veranlassung des Käufers unmittelbar an Dritte erfolgt ist. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Zahlung. -–Käufer hat nur Anspruch auf Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Er ist nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu fordern. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (mittelbare Schäden) und Schäden, die durch das Einarbeitungspersonal entstehen, bestehen nicht. Rügen gegenüber Vertretern gelten als nicht erfolgt.

7.) Soweit von uns für gelieferte Maschinen eine Garantie übernommen worden ist, gilt diese nur für den kostenlosen Ersatz von Teilen, deren Defekt auf einem Materialfehler beruht. Die Garantie erlischt bei Besitzwechsel, bei Beschädigung durch Sturz und höhere Gewalt sowie bei unsachgemäßen Eingriffen. Für Verbraucher nach §13 BGB gewähren wir die gesetzlichen Garantiebestimmungen. Für Unternehmer nach §14 BGB beschränken wir evtl. Gewährleistungs- und Garantieansprüche auf 12 Monate.

8.) Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art – bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren für uns kostenlosen Einlösung - , unser Eigentum.
Alle Zahlungen werden zunächst auf den nicht durch Eigentumsvorbehalt gelieferten Teil der uns gegen den Käufer zustehenden Gesamtforderung verrechnet. Entgegenstehende Anweisungen des Schuldners sind für uns nicht bindend.
Der Käufer ist verpflichtet:
a) die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern,
b) etwaige Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware durch Dritte uns sofort mit genauen Einzelheiten mitzuteilen,
die Kosten für eine Intervention zu tragen und auf unser Verlangen vorzuschießen,
c) über die Eigentumsvorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs zu verfügen, sie
insbesondere nicht zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
d) auf Verlangen über den Verbleib der Ware und die hierüber getroffenen Rechtsgeschäfte Auskunft zu geben.


9) Im Falle der Nichtzahlung bzw. Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks sind wir berechtigt, unsere Ware ohne Urteil oder Gerichtsbeschluss an uns zu nehmen und darüber frei zu verfügen.

10.) Wird die gekaufte Ware vor vollständiger Bezahlung an uns vom dem Käufer weiterverkauft, so hat der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Kaufpreisforderung gegen den Dritten gilt schon jetzt als an uns abgetreten.
Wir haben das Recht, im Falle des Weiterverkaufs sofortige Barzahlung von unserem Käufer oder Abtretung seiner
Kaufpreisforderung in Höhe unserer Forderung zu verlangen.

11.) Der Käufer hat uns gegenüber keinerlei Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis oder an der Ware, auch wenn er berechtigte Mängel geltend macht.

12.) Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ist Osnabrück.

13.) Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.